AGB


Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 
Unsere Angebote, die Auftragsannahme und alle Lieferungen unserer Produkte (nachfolgend "Produkte") erfolgen ausschließlich
 aufgrund der nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des
 Kunden.

1. Angebot/Auftragsbestätigung
 
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns als angenommen. Für
 den Umfang der Lieferpflicht ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Wir behalten uns vor, während der
 Lieferzeit technische Änderungen vorzunehmen, durch die die Funktion der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben sind nur dann verbindlich, wenn sie
 ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen sind unser Eigentum und
 dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Lieferung
 
(1) Von uns genannte Fristen, insbesondere Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als
 verbindliche Fristen besonders bestätigt wurden. Das Verstreichen verbindlicher Fristen berechtigt den Kunden zu Rücktritt,
 Kündigung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur nach Setzen einer angemessenen Nachfrist mit Erklärung, die Leistung
 nach Ablauf der Frist abzulehnen.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen sonst von uns nicht zu vertretenden
 Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen
 wir nicht ein.

(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

(4) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
 oder wenn wir sonstige Leistungen, z.B. Versendung oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben, oder bei Nachlieferung oder
 Nachbesserungen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag
 der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Versand/Versicherung
 
Der Versand erfolgt stets unfrei Empfangsstation BRD, Transportmittel nach unserer Wahl und auf Risiko des Empfängers. Die Ware
 wird von uns auf Wunsch transportversichert.

4. Preise/Zahlungsbedingungen
 
(1) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Binzen ausschließlich Verpackung.

(2) Alle Zahlungen sind sofort bei Auslieferung ohne jeden Abzug rein netto in bar zu leisten. Bei verspäteter Zahlung werden, ohne
 dass es einer vorausgehenden Mahnung bedarf, Verzugszinsen von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
 geschuldet, es sei denn, der Kunde weist eine erheblich geringere Belastung nach. In besonderen Fällen kann Vorauskasse verlangt
 werden.

5. Gewährleistung
 
(1) Weisen die gelieferten Waren Mängel auf oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften, so erfolgt nach unserer Wahl kostenlose
 Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert
 oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Kunde die Anteile der Herabsetzung
 der Vergütung oder die Rückgängigmachung der Vertrages verlangen. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate beginnend mit der Auslieferung.

(3) Eine Gewährleistung entfällt für Mängel und Schäden, die auf nach Gefahrenübergang eingetretenen, von uns nicht zu vertretenen
 Umständen beruhen. Insbesondere entfällt eine Gewährleistung für Produkte, die vom Kunden entgegen unseren Spezifikationen benutzt,
 geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Handlungen für den geringfügigen Mangel nicht ursächlich
 waren.

(4) Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Mängel nicht unverzüglich - offene Mängel spätestens binnen 10 Tagen nach Lieferung -
schriftlich gerügt werden.

(5) Bei gebrauchten Teilen oder Geräten gewähren wir eine Übernahmegarantie von 8 Tagen. Soweit Mängel nicht innerhalb dieser Zeit
 schriftlich gerügt werden, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Diese Regelung ist auch für Neuteile/Geräte zutreffend, wenn
 Händlerpreise gewährt werden.

6. Haftung
 
(1) Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund - auch bei Verzug von Unmöglichkeit - sind wir nur bei Vorsatz und grober
 Fahrlässigkeit verpflichtet. Jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

(2) Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und einen Verlust von Daten wird nicht gehaftet.

(3) Etwaige Schadensersatzansprüche sind auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt wir nach den Auftragserteilung
 bekannten Umständen vernünftigerweise rechnen konnten.

Eine Haftung besteht nicht, soweit die Produkte
 - entgegen unserer Spezifikationen genutzt oder fehlerhaft bedient werden.
 - Umfeldbedingungen ausgesetzt wurden, die nicht unseren Spezifikationen entsprechen,
 - mit anderer Hardware/Software genutzt oder verbunden wurden, die nicht von uns stammen oder autorisiert wurden.
- oder soweit der Kunde angemessene Versorgungsmaßnahmen zur Begrenzung etwaiger Schäden unterlassen hat.

Es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich waren.

(4) Soweit Schadensersatzansprüche nach vorstehenden Absätzen ausgeschlossen sind, umfasst dieser Ausschluss auch Ansprüche aus
 unerlaubter Handlung, sowie Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter.

(5) Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres der Auslieferung
 oder Durchführung der mangelhaften Leistung.

7. Eigentumsvorbehalt
 
(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend "Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher,
 auch künftiger Forderungen gegen den Kunden vor.

(2) Der Kunde hat Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer,
 Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungs-
verträgen bereits mit Abschluss dieser Vereinbarung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

(3) Verfügungen hinsichtlich der Vorbehaltsware sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung zulässig. Bei vertragswidrigem
 Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen.
 Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
 Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind berechtigt,
 die Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Forderungen aus deren Erlös zu befriedigen.

(4) Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden
 verpflichtet, nach freier Wahl entsprechend Sicherheiten freizugeben.

8. Abtretungsverbot, Aufrechnung und Zurückbehaltung
 
(1) Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen uns, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.

(2) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden
 zulässig.

9. Exportbeschränkungen
 
Unsere Produkte sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ausschließlich zur Benutzung und Verbleib in dem Land bestimmt, das in
 der Auftragsbestätigung als Lieferadresse bezeichnet wird. Eine Wiederausfuhr darf nur in Übereinstimmung mit den einschlägigen
 Vorschriften des deutschen Außenwirtschaftsrechts erfolgen.

10. Verwendung in nuklearen Anwendungsbereichen
 
Die Produkte des Käufers sind nicht für eine Verwendung als Teile oder Komponenten für die Planung, den Bau, die Unterhaltung oder den
 Betrieb irgendeiner Kernkraftanlage entwickelt oder hergestellt. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Auswahl, Prüfung oder Einbau
 solcher Produkte für diese Zwecke durch den Käufer ausschließlich auf sein eigenes Risiko erfolgt. Soweit in diesem Vertrag nicht
 ausdrücklich anders bestimmt, haftet der Verkäufer nicht für Ansprüche oder Schäden die aus solchen Anwendungen entstehen.

Der Begriff "Kernkraftanlage" nach dieser Klausel schließt ein:

(1) jeden Atomreaktor;

(2) jedes Gerät oder Teil, das für (a) die Spaltung der Isotopen von Uranium oder Plutonium, (b) die Verarbeitung oder Benutzung von
 Brennmaterial, oder (c) die Beförderung, Verarbeitung der Verpackung von nuklearen Rückständen entwickelt oder benutzt wurde;

(3) jedes Gerät oder Teil, das für die Verwendung oder Verbindung nuklearen Materials verwendet worden ist, wenn zu irgendeinem
 Zeitpunkt die Gesamtmenge solchen Materials, das sich in der Obhut des Kunden befunden hat, an dem Aufbewahrungsort solcher Geräte
 oder Teile mehr als 25 g Plutonium oder Uranium 233 oder irgendeine Verbindung daraus oder mehr als 250 g Uranium 235 ausgemacht hat;

(4) jedes Behältnis, Becken, jede Grube, jede sonstigen Aufbewahrungsorte, die für die Lagerung oder die Beseitigung von nuklearen
 Rückständen verwendet werden.

Des weiteren schließt der Begriff den Teil eines Grundstückes ein, auf dem sich eine solche Anlage befindet, alle dort durchgeführten
 Aktivitäten und alle Räumlichkeiten, die für einen derartigen Betrieb benutzt werden.

11. Sonstiges
 
(1) Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrere Bestimmungen in übrigen Teilen verbindlich.
 Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzten, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingung oder bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schrift-
form kann nur durch schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden.

(3) Dies Vereinbarung unterliegt unter Ausschluss der Haager Einheitlichen Kaufgesetze ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
 Deutschland.

(4) Soweit gem. § 38 ZPO zulässig, ist für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag erwachsenen Rechtsstreitigkeiten ausschliesslich
 das Gericht Lörrach zuständig. Unbeschadet dessen bleiben wir zur Erhebung der Klage oder Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren
 am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden berechtigt.

12. Bundesdatenschutzgesetz
 
Nach dem §§ 26 und 34 des Gesetzes informieren wir Sie, dass  wir Daten Ihrer Firma, die aus unseren Geschäftsbedingungen stammen,
- soweit geschäftlich notwendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig - im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung speichern.

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